Verkehrsrecht

"Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein  als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung  zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen, u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln."

(OLG Frankfurt, Urteil vom 01.12.2014 - 22 U 171/13-)

Ich verteidige Sie im Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafrecht bei u.a.

 

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen,
  • Der Nutzung des Handys am Steuer
  • Fahrten ohne Fahrerlaubnis oder
  • falschem Parken.

 

Darüber hinaus bin ich Ihre Ansprechpartnerin bei Drogen- und Alkoholfahrten sowie dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (Fahrterflucht).

 

Ein weiterer Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist Ihre Unterstützung  bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen und der dazugehörigen Schadensregulierung sowie der Korrespondenz mit den Versicherungsträgern. Füllen Sie dazu bitte den "Fragebogen für Anspruchsteller", welchen Sie im Reiter "Formulare" finden.

 

Kontaktiern Sie mich auch gern wenn der Verlust Ihrer Fahrerlaubnis droht.

 

 

"Bei Unklarheiten in Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfallbestehen, darf aber auch und gerade der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird.  Dass der erfahrene Geschädigte durchaus in der Lage sein wird, den Unfallhergang zu schildern und ggf. unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens, die aus seiner Sicht zu ersetzenden Schadenspositionenen zu beziffern, macht den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haftungsgrundes nicht zu einem einfach gelagerten und schließt deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus."

(BGH Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19, RN. 24)